Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für das Gerinnungsselbstmanagement in allen Fällen, in denen folgende Indikation vorliegt:
Notwendigkeit einer dauerhaften (in der Regel lebenslangen) Antikoagulation bei Implantation einer künstlichen Herzklappe und Einleitung des Gerinnungsselbstmanagements unmittelbar im Anschluss an die Operation.
Bei allen anderen Zuständen, die eine orale Langzeitantikoagulation erfordern* in Konstellation mit folgenden Umständen:
Bereits stattgehabte Komplikation unter konventioneller Betreuung (durch den Vertragsarzt)
Schwierigkeiten, die Arztpraxis in regelmäßigen Abständen aufzusuchen (z. Bsp. durch ungünstige örtliche Verhältnisse, Pflegebedürftigkeit, berufliche Gründe wie Schichtarbeit oder wechselnde berufliche Einsatzorte)
Schlechte Venenverhältnisse
Dauerantikoagulation bei Kindern
Stark schwankende Gerinnungswerte, die eine Verkürzung der Kontrollintervalle notwendig machen.
*In der Regel bei Patienten mit – künstlicher Herzklappe – schweren Herzrhythmusstörungen (z. Bsp. Vorhofflimmern) – wiederholten Thrombosen/Lungenebolien – Gefäßprothese – Herz-Kreislauf-Unterstützungssystem (Kunstherz) – angeborenem Herzfehler – Vorhofseptum-Aneurysma – pulmonaler arterielle Hypertonie
Die gesetzliche Grundlage für die Kostenübernahme regelt der Bundesanzeiger, Jahrgang 54, Nr. 147, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz am 9.8.2002, Produktgruppe 21, „Meßgeräte für Körperzustände/-funktionen“